Allgemeine Beförderungsbedingungen der Erlebnisbocksberg Hahnenklee GmbH & Co.KG
§ 1
Geltungsbereich & Allgemeines
(1) Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich und werden durch Aushänge bekannt gemacht.
(2) Die Wirksamkeit der vorliegenden Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Seilbahnbetrieb gewidmeten Anlagen und deren Zu- und Abgänge.
(3) Mit dem Kauf des Fahrausweises erkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen an und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.
(4) Ein Verstoß gegen die Beförderungsbestimmungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
§ 2
Ordnung und Sicherheit
(1) Allgemein gültige Bestimmungen:
- Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
- Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit der Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet, sowie die Ordnung
und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
- Die Fahrgäste dürfen nur solche Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten, die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen
geöffnet sind.
(2) Bestimmungen für die Beförderung mit der Kabinenumlaufbahn:
- Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hierfür bestimmten Stellen zulässig.
- Personen, die beim Ein- und Aussteigen begründete Hilfe wünschen bzw. benötigen, haben dies dem Stationsbediensteten vor Fahrtantritt ausdrücklich bekanntzugeben.
- Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen des Seilbahnbediensteten abzuwarten.
- Das Heraushalten bzw. das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
- Nach Beendigung der Fahrt ist der Ausstiegsbereich zügig zu verlassen.
- Das Rauchen ist während der Fahrt grundsätzlich verboten (Waldbrandgefahr).
- Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung, sich hinauslehnen, aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt sind verboten.
(3) Bestimmungen für die Beförderung mit dem 4er Sessellift:
- Die Fahrgäste dürfen nur in Anwesenheit des Stationsbediensteten in den Sesseln Platz nehmen.
- Personen, die beim Ein- und Aussteigen begründete Hilfe wünschen bzw. benötigen, haben dies dem Stationsbediensteten vor Fahrtantritt ausdrücklich bekanntzugeben.
- Der Sicherheitsbügel ist entsprechend der Beschilderung zu schließen bzw. zu öffnen.
- Das Rauchen ist während der Fahrt grundsätzlich verboten. (Waldbrandgefahr)
- Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung, sich hinauslehnen, aufstehen sowie das Platzwechseln und abspringen sind verboten.
- Kinder unter 1.25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben den Kindern sitzen.
- Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, den Kindern, mit denen sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei der Handhabung mit dem Schließbügel.
- Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten.
- Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Bahn – erklären.
- Ein einziges Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson kein weiteres Kind unter 1,25 m begleiten.
- Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben.
§ 3
Beförderung von Personen
Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist.
§ 4
Beförderung von Gepäck & Tieren
(1) Die Mitnahme von Handgepäck (bis 10 kg) und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen.
(2) Kleine Hunde dürfen im Sessellift nur transportiert werden, wenn sie in dafür geeigneten Transportboxen, /-Taschen oder /-Rucksäcken mitfahren. Größere Hunde dürfen grundsätzlich nicht im Sessellift transportiert werden.
(3) Am Sessellift können davon abweichend zum Fahrradtransport Sonderregelungen getroffen werden.
(4) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände trägt der Fahrgast selber die uneingeschränkte Haftung.
§ 5
Fahrpreise und Fahrausweise
(1) Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.
(2) Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.
(3) Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.
(4) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.
(5) Kann der Fahrgast den Fahrausweis nicht vorzeigen oder befindet sich dieser Fahrausweis in einem Zustand, in welchem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu kaufen.
§ 6
Ausschluss von Beförderung / Entzug des Fahrausweises
(1) Von der Beförderung grundsätzlich ausgeschlossen sind:
– Fahrgäste, welche die geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen nicht einhalten.
– Fahrgäste, welche den im Interesse der Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens oder des Seilbahnpersonals nicht entsprechen.
– Fahrgäste, welche durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
– Fahrgäste, welche betrunken und/oder unter Drogeneinfluss sind.
– Fahrgäste, welche sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen.
– Fahrgäste, welche mit ansteckenden bzw. gefährdenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen oder gegen die Regelungen des Hygienekonzepts (sofern vorhanden) verstoßen.
(2) Das Seilbahnunternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden.
(3) Personen, die Anlagen, Fahrbetriebsmittel oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn verunreinigen oder beschädigen, haben die Reinigungs- und gegebenenfalls Wiederherstellungskosten zu tragen.
(4) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,
- die die Sicherheit an Bahn- und Liftanlagen gefährden.
- die Verbote, Gebote und Hinweise missachten.
- die gesperrten oder geschlossenen Wanderwege, Bereiche bzw. Abfahrtsstrecken benutzen oder betreten.
(5) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeld-Verfahren vorbehalten.
§ 7
Entbindung von der Beförderungspflicht
Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.
§ 8
Haftung und Schadenersatz / Fahrpreisrückerstattung
(1) Das Seilbahnunternehmen haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat, oder gemäß § 7 unterbleibt, wird der Fahrpreis bei Einzelfahrausweisen zur Gänze und ansonsten teilweise zurückerstattet.
(3) Bei Gewitter oder schlechten Windverhältnissen erfolgt die Rückerstattung des Fahrpreises erst bei endgültiger Einstellung des Fahrbetriebes.
(4) Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht im Grundsatz kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
§ 9
Hygienevorschriften
Zur Eindämmung von ansteckenden Infektionen und Krankheiten gilt das aktuell gültige Hygienekonzept (sofern vorhanden) des Seilbahnunternehmens, welches an allen Attraktionen zur Kenntnisnahme ausliegt bzw. jederzeit auf der Webseite des Seilbahnunternehmens heruntergeladen werden kann.
§ 10
Datenschutz und Videoüberwachung
(1) Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs, sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO werden eingehalten.
§ 11
Verjährung
Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12
Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
(2) Gerichtsstand für alle Klagen gegen das Seilbahnunternehmen ist der Sitz des Unternehmens.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.
Erlebnisbocksberg Hahnenklee GmbH & Co.KG
Rathausstraße 6
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Betriebsleiter: Uwe Hartwich